Rn 3

Die Großeltern mütterlicher- und väterlicherseits erben jeweils zur Hälfte, wenn sie zum Zeitpunkt des Erbfalls leben. Sie werden auch zu Erben eines nichtehelichen Kindes, wenn es nach dem 1.7.49 geboren und nach dem 1.7.70 verstorben ist. Bei Erbfällen vor dem 1.7.70 haben die Großeltern väterlicherseits mangels Verwandtschaftsverhältnisses kein Erbrecht (Staud/Kunz § 1926 Rz 4).

 

Rn 4

Erben 3. Ordnung sind die Großeltern, Onkel, Tanten, Vettern und Cousinen und deren Abkömmlinge.

 

Rn 5

Auch in der 3. Ordnung gilt das Parentelsystem. Allerdings werden die Großeltern väterlicherseits von den Großeltern mütterlicherseits so getrennt, dass die beiden Stämme jedes Großelternpaares zu einer Einheit zusammengefasst werden.

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