Rn 20

Der durch das NEhelG eingeführte IV stellt den Ehegatten besser und verhindert, dass sein Erbteil geringer ist als der eines Kindes des Erblassers. Auch die unentgeltliche Mitarbeit des Ehegatten zum Vermögenserwerb des Erblassers wird honoriert und ein Ausgleich dafür geschaffen, dass nach § 2057a nur den Abkömmlingen ein Ausgleichsanspruch bei besonderen Leistungen zusteht.

 

Rn 21

Der überlebende Ehegatte erbt neben einem Kind die Hälfte und neben zwei Kindern, sofern die Kinder, gleich, ob eheliche, nichteheliche oder angenommene Kinder, als gesetzliche Erben berufen sind, ein Drittel. Ist ein Kind vorverstorben, treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle, die aufgrund der Verweisung auf § 1924 III zusammen und zu gleichen Teilen dessen Nachlassanteil erben (MüKo/Leipold § 1931 Rz 35).

 

Rn 22

Greift IV nicht ein, weil die Ehegatten mehr als zwei Kinder hatten, bestimmt sich der Ehegattenerbteil auch bei Gütertrennung nach I 2 mit der Folge, dass der Ehegatte auf jeden Fall ¼ des Nachlasses erhält.

 

Rn 23

Mangels einer dem § 1371 IV entsprechenden Regelung haben einseitige Abkömmlinge des Erblassers keinen Ausbildungsanspruch gegen den überlebenden Ehegatten (Braga FamRZ 72, 105). Gegen eine analoge Anwendung des § 1371 IV spricht in erster Linie die hohe Erbquote (MüKo/Leipold § 1931 Rz 36).

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