Gesetzestext

 

1Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. 2Der Erbteil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Der Anwendungsbereich der Norm ist wegen § 1307 gering und beschränkt sich auf eine Verwandtschaft der zweiten Ordnung. Ab der dritten Ordnung verhindert § 1931 ein Verwandtenerbrecht von Abkömmlingen der Voreltern (Soergel/Fischinger § 1934 Rz 1).

B. Das mehrfache Erbrecht.

 

Rn 2

Die Vorschrift gelangt erst zur Anwendung, wenn der überlebende Ehegatte mit dem Erblasser in zweiter Ordnung verwandt war, dh wenn die Nichte mit dem Onkel/Großonkel bzw der Neffe mit der Tante/Großtante oder Cousin und Cousine verheiratet war. War der Erblasser die Nichte/der Neffe des Ehepartners, scheidet ein mehrfaches Erbrecht aus, da der überlebende Ehegatte (Onkel/Tante) ein Abkömmling der Großeltern des Erblassers ist und somit § 1931 I 2 zur Anwendung gelangt.

C. Auswirkungen.

 

Rn 3

Das mehrfache Erbrecht führt zu einem von § 1933 getrennt zu behandelnden Verwandten-Erbteil nach § 1925, der gesondert ausgeschlagen werden kann (NK-BGB/Kroiß § 1934 Rz 2). Der Ausschlagung des Ehegattenerbrechts steht die Geltendmachung des güterrechtlichen Zugewinnausgleichs nicht entgegen, § 1951, da § 1371 III nur die Ausschlagung des Ehegattenerbrechts betrifft.

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