Rn 7

Ansprüche auf zukünftige Herstellung familienrechtlicher Verhältnisse unterliegen nicht der Verjährung. Der Anspruch muss nicht zwingend gegen Familienmitglieder, sondern kann auch gegen Dritte gerichtet sein wie bspw der Anspruch auf Herausgabe des Kindes (§ 1632 I). Weitere Bsp sind der Anspruch auf Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nach § 1353 I 2, auf Unterhaltsgewährung für die Zukunft, §§ 1360–1361 (nicht: für die Vergangenheit, §§ 1585b und 1613 ggf iVm § 1360a III oder § 1361 IV 4), der Dienstanspruch der Eltern gegen im Haushalt lebende Kinder nach § 1619 und weitere (§§ 1596 ff; 1601 ff). Lebenspartner gelten als Familienangehörige (§ 11 I LPartG). Unverjährbar ist zudem der Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung (§ 1598a). Zu Ansprüchen zwischen Angehörigen vgl § 207.

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