Gesetzestext

 

(1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen sowie Vermächtnisse und Auflagen sowie das anzuwendende Erbrecht wählen (Erbvertrag).

(2) Als Erbe (Vertragserbe) oder als Vermächtnisnehmer kann sowohl der andere Vertragschließende als ein Dritter bedacht werden.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Der Erbvertrag ist ein Vertrag mit Doppelnatur: Einerseits ist er Verfügung von Todes wegen, andererseits Vertrag, für den iÜ neben den §§ 2274–2300a (Vor §§ 2274 ff Rn 1 ff) auch die allgemeinen Vorschriften zur Geschäftsfähigkeit, §§ 104 ff, gelten.

B. Erbvertrag.

 

Rn 2

Der Erbvertrag muss mindestens eine vertragsmäßige Verfügung enthalten. Die vertraglich bindenden Verfügungen können nur durch alle Vertragsschließenden gemeinsam oder durch Rücktritt aufgehoben werden. Die in einem Erbvertrag enthaltenen einseitigen Verfügungen sind frei widerruflich (RGZ 116, 322).

 

Rn 3

Im Erbvertrag können beide Vertragspartner oder nur einer von ihnen über ihren jeweiligen Nachlass letztwillig verfügen. Dabei kann der andere Vertragsschließende oder ein Dritter bedacht werden. Da der Erbvertrag kein Vertrag zugunsten Dritter ist, hat der Dritte hieraus auch kein Forderungsrecht, vielmehr vollzieht sich der Erwerb kraft Gesetzes mit dem Tod des Erblassers (BGHZ 12, 115).

 

Rn 4

Die Bezeichnung des Vertrages ist irrelevant: So kann zB in einem als Ehevertrag bezeichneten Vertrag eine Verfügung von Todes wegen enthalten sein (LG München I FamRZ 78, 364) oder in einem Erbvertrag ein Rechtsgeschäft unter Lebenden (BGH FamRZ 98, 908).

 

Rn 5

Nach § 2276 I 1 ist der Vertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit von Erblasser und Erbe vor dem Notar zu schließen.

C. Abgrenzung.

 

Rn 6

Der Erbverzicht (§ 2346) ist kein Erbvertrag, ebenso wenig der Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten nach § 311b IV (Wiedemann NJW 68, 769), der nichtige Vertrag über die Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen nach § 2302 (Staud/Otte § 1941 Rz 8) oder der vertragliche Aufschub der Erfüllung eines Anspruchs bis zum Tod des Erblassers (Hambg MDR 50, 616 [LG Kassel 23.06.1950 - 1 T 298/50]).

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