Rn 1

Die Vorschrift enthält, zusammen mit § 1922, den Grundsatz des Vonselbsterwerbs der Erbschaft, dh die Erbschaft fällt im Zeitpunkt des Todes des Erblassers ohne Wissen und Wollen des Erben kraft Gesetzes an, ohne dass es hierfür der Geschäftsfähigkeit bedarf.

 

Rn 2

Das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft ist zwar nicht im eigentlichen Sinne höchstpersönlich (so aber Zweibrücken ZEV 08, 194 [OLG Zweibrücken 13.11.2007 - 3 W 198/07] mit krit Anm Zimmer), so dass eine Vertretung möglich ist (§ 1943 Rn 9). Eine Ausübung des Gestaltungsrechts durch den Sozialhilfeträger (BGH ZEV 11, 258 [BGH 19.01.2011 - IV ZR 7/10]; Zimmer ZEV 12, 276 [LSG Nordrhein-Westfalen 23.01.2012 - L 20 SO 565/11 B]), den Insolvenzverwalter oder Treuhänder ist jedoch nicht möglich, weil es um die Ausübung von weitgehend familiären und persönlichen Beziehungen geht, auch wenn vermögensrechtliche Auswirkungen damit verbunden sein mögen (BGH NJW 13, 692 [BGH 20.12.2012 - IX ZR 56/12]). Das Ausschlagungsrecht kann als höchstpersönliches, nicht übertragbares Gestaltungsrecht nicht gepfändet werden (München NJW 15, 2128 [BGH 23.10.2014 - I ZB 82/13]). Im Sozialrecht (Rn 10) oder im Unterhaltsrecht kann etwas anderes gelten, sodass die Ausschlagung Nachteile mit sich bringen kann.

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