Rn 4

Für den Fristbeginn bei Kenntnis (Rn 14) des gesetzlichen Vertreters ist dessen Aufenthalt (Inland/Ausland) oder ausschließlicher Wohnsitz (§ 7 I) maßgebend (Grüneberg/Weidlich § 1944 Rz 1). Der Sterbeort des Erblassers ist dabei unerheblich, selbst wenn er im Inland liegt Für die Verlängerung der Frist auf 6 Monate (III) soll ein Tagesausflug in das benachbarte Ausland nicht genügen (BGH NJW 19, 1071 [BGH 16.01.2019 - IV ZB 21/18]).

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