Gesetzestext

 

Die Annahme und die Ausschlagung können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Bedingungs-/Befristungsfeindlichkeit dient der Rechtssicherheit, da der Schwebezustand zwischen Anfall und Annahme der Erbschaft bzw. Verstreichen der Ausschlagungsfrist eindeutig beendet werden soll. Die Lit vertritt überwiegend die Ansicht, dass Gegenwartsbedingungen keinen Schwebezustand wie bei § 158 entstehen lassen, weil das Vorliegen des jeweiligen Umstandes für den Erklärenden zwar subjektiv unsicher sei, objektiv aber bereits feststehe (Grüneberg/Weidlich § 1947 Rz 2; Specks ZEV 07, 356).

B. Bedingungsfeindlichkeit.

 

Rn 2

Die Bedingungsfeindlichkeit (dazu Keim ZEV 20, 393) umfasst allein die ›echten‹ rechtsgeschäftlichen Bedingungen oder Zeitbestimmungen, die die Wirksamkeit einer Erklärung von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig machen; sie führen zur Unwirksamkeit, wie zB ›falls der Nachlass nicht überschuldet ist‹ (MüKo/Leipold § 1947 Rz 2) oder ›falls die Erbschaftssteuer erlassen wird‹ (Klinger/Roth NJW-Spezial 07, 439). Unschädlich sind dagegen Rechtsbedingungen, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen betreffen, zB wird die Annahme nur für den Fall erklärt, dass ein zuerst Berufener die Erbschaft ausschlägt (BayObLG RPfleger 82, 69). Wird die Erbschaft aus einem bestimmten Berufungsgrund angenommen/ausgeschlagen, liegt darin eine zulässige Rechtsbedingung (Staud/Otte § 1947 Rz 3).

C. Sonderfälle.

 

Rn 3

Die Ausschlagung zugunsten eines Dritten ist als echte Bedingung unwirksam, wenn der Bestand der Erklärung davon abhängig sein soll, dass ein Dritter anstelle des Ausschlagenden Erbe wird und der Erklärende mit einem anderen möglichen Erfolg nicht einverstanden ist (BayObLG Rpfleger 82, 69).

 

Rn 4

Ist der gewollte Erwerb des Dritten nur das Motiv der Ausschlagung, ohne dass davon die Wirksamkeit der Erklärung abhängen soll, liegt keine Bedingung vor (BayObLG Rpfleger 82, 69). Das Gewollte ist durch Auslegung zu ermitteln (Hamm ZEV 98, 225).

 

Rn 5

Steht dem Erben ein Zusatzpflichtteil nach § 2305 zu, kann er die Ausschlagung nicht unter dem Vorbehalt des Pflichtteils erklären, um so den vollen Pflichtteil zu erlangen (vgl § 2305 Rn 4; aA etwa MüKo/Leipold § 1950 Rz 5; BayObLG DNotZ 05, 631 [BayObLG 14.12.2004 - 1 Z BR 65/04]).

 

Rn 6

Die unwirksame Ausschlagungserklärung kann ggf als Annahme, ihm die Erbschaft zu veräußern, bewertet werden, wenn der Begünstigte das Entgelt für die Ausschlagung versprochen hat (KG DNotZ 74, 597), unabhängig von einer Bezahlung. IdR wird jedoch die notarielle Beurkundung fehlen (Staud/Otte § 1947 Rz 8).

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