Rn 4

Der Anfechtende ist zum Ersatz des Vertrauensschadens (§ 122) verpflichtet. Hierzu gehören ua die Prozesskosten eines Rechtsstreits, den der Nachlassgläubiger gegen den Erben nach Annahme der Erbschaft angestrengt hat, oder vergebliche Vollstreckungskosten (Erman/Schmidt § 1954 Rz 9).

 

Rn 5

Ficht der Erbe seine Ausschlagung an, kann er gegen den Erbschaftsbesitzer nach § 2018 vorgehen (Staud/Otte § 1957 Rz 5; aA Soergel/Naczinsky § 1957 Rz 2).

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