Rn 11
§ 1958 findet keine Anwendung bei Nachlasspflegschaft, § 1960 III, Nachlassverwaltung, § 1984 I 3 und bei Testamentsvollstreckung, § 2213 II.
Rn 12
Will der Gläubiger bereits vor Annahme der Erbschaft gegen den Erben vorgehen, muss er nach § 1961 die Nachlasspflegschaft beantragen. Allerdings ist die Nachlasspflegschaft nicht geeignet, Verfügungen des vorläufigen Erben nach § 1959 zu verhindern. Str ist, ob er die Nachlassverwaltung beantragen kann; hierzu wird es aber vor der Erbschaftsannahme regelmäßig nicht kommen (Grüneberg/Weidlich § 1958 Rz 3).
Rn 13
Nach § 316 InsO ist die Einleitung des Nachlassinsolvenzverfahrens vor Annahme der Erbschaft zulässig.
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