Rn 21

Die Bestellung des Nachlasspflegers erfolgt, ebenso wie die Beauftragung seiner Verpflichtung, auch nach Inkrafttreten des FamFG durch das Nachlassgericht (Stuttg FamRZ 11, 846); sie ist ein mitwirkungsbedürftiger, rechtsbegründender Hoheitsakt (MüKo/Wagenitz § 1789 Rz 2), bei der der Ausgewählte zu treuer und gewissenhafter Führung der Nachlasspflegschaft verpflichtet wird. Der Nachlasspfleger erhält eine Bestallungsurkunde nach Maßgabe des ihm übertragenen Aufgabenkreises (Erbenermittlung, Nachlasssicherung usw), die nicht auf die gerichtliche Vertretung der Erben beschränkbar ist, sondern auch die außergerichtliche Vertretung umfassen muss (München FamRZ 14, 968). Das Nachlassgericht kann nach § 1817 mehrere Pfleger bestellen und sie mit unterschiedlichen Wirkungskreisen betrauen (Oldbg FGPrax 98, 108). Haben mehrere Nachlasspfleger verschiedene Aufgabenkreise, ist grds jeder für seinen Bereich allein zuständig und vertritt den unbekannten Erben insoweit allein. Vertreten die übrigen Nachlasspfleger in einer Frage, die nicht in ihren Wirkungskreis fällt, eine andere Rechtsauffassung, berechtigt sie das nicht dazu, den zuständigen Nachlasspfleger bei der Wahrnehmung der ihm zugewiesenen Aufgaben zu behindern (München ErbR 11, 189). Lagen die Voraussetzungen für die Anordnung der Nachlasspflegschaft nicht vor, ist die Bestellung des Nachlasspflegers dennoch wirksam (BGHZ 49, 1); die Anordnung ist aber aufzuheben.

 

Rn 22

Die Auswahl nimmt das Nachlassgericht nach pflichtgemäßem Ermessen vor. Ein Benennungsrecht existiert nicht. Maßgebend ist allein die Eignung des Nachlasspflegers (MüKo/Leipold § 1960 Rz 36). Bedenken an der Eignung bestehen bei der Bestellung eines Nachlassgläubigers (BayObLG FamRZ 93, 241). IÜ dürfen keine in den § 1784 genannten Gründe entgegenstehen. Die Auswahlentscheidung des Nachlassgerichts ist in vollem Umfang gerichtlich nachprüfbar (BGH NJW-RR 92, 967). Gegen die zu begründende Entscheidung (Köln ErbR 11, 94) ist die Beschwerde statthaft, wobei nur der Erbenanwärter (LG Heidelberg NJW 55, 469) und der ausgewählte Pfleger (BayObLG NJW-RR 92, 967 [BayObLG 23.03.1992 - 1 Z BR 31/92]), nicht aber der Testamentsvollstrecker (KG Berlin OLGE 40, 133) beschwerdeberechtigt sind. Nach § 1819 ist der Ausgewählte zur Übernahme des Amtes verpflichtet.

 

Rn 23

Der Nachlasspfleger wird mit der Bestellung zum gesetzlichen Vertreter des/der Erben (BGH NJW 83, 226 [BGH 06.10.1982 - IVa ZR 166/81]). Sein Wirkungskreis umfasst allg die Sicherung, Verwaltung und Erhaltung des Nachlasses sowie die Ermittlung der unbekannten Erben (Köln FamRZ 67, 58). Durch die Anordnung der Nachlasspflegschaft verliert der Erbe weder seine Fähigkeit, Verpflichtungen einzugehen noch seine Verfügungsbefugnis (Bremen FamRZ 12, 1826). Bei widersprechenden Verfügungen gilt die zeitlich frühere.

 

Rn 24

Die Vertretungsmacht des Nachlasspflegers erfasst, wenn das Nachlassgericht den Wirkungskreis nicht eingeschränkt hat, alle Nachlassangelegenheiten; insb findet eine Einschränkung unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit nicht statt (Karlsr Rpfleger 18. 396). Allerdings kann die Verwaltungsbefugnis des Pflegers nicht weiter gehen als die des von ihm vertretenen Erben (MüKo/Leipold § 1960 Rz 40), dabei ist auch § 181 zu beachten (zur Ausschlagung einer in den Nachlass fallenden Erbschaft vgl § 1952 Rn 1). Eine Ausn gilt für die Rechtsgeschäfte, die einer gerichtlichen Genehmigung bedürfen. Der Aufgabenkreis der Verwaltung des Nachlasses umfasst insbes auch die Veräußerung von Nachlassgegenständen ohne dass eine besondere Befugnis hierzu erteilt sein muss.

 

Rn 25

Das Nachlassgericht bedient sich des Nachlasspflegers in Erfüllung seiner staatlichen Fürsorgepflicht (BGH NJW 83, 226 [BGH 06.10.1982 - IVa ZR 166/81]), beaufsichtigt ihn nach §§ 1915, 1837, schreitet gegen Pflichtwidrigkeiten ein und setzt seine Anordnung ggf mit Ordnungsmitteln durch (LG RPfleger 84, 467). Bleiben die Maßnahmen erfolglos oder reichen sie nicht aus, kommt, wenn die Fortführung des Amtes die Interessen der vertretenen Erben objektiv gefährden würden, auch die Entlassung des Nachlasspflegers in Betracht (BayObLG RPfleger 84, 252). Ungeachtet dessen handelt der Pfleger eigenverantwortlich und führt sein Amt selbstständig aus. Er unterliegt grds keinen Weisungen (Köln ZEV 14, 357 [OLG Köln 24.03.2014 - 2 Wx 28/14]), soweit es sich nicht um Rechtsgeschäfte handelt, die der Genehmigung des Nachlassgerichts bedürfen, etwa §§ 1849 ff (Frankf 74, 473). Die Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Verwaltungsmaßnahme steht nicht dem Nachlassgericht, sondern ausschl dem Nachlasspfleger zu (KG OLGE 32, 48; Ddorf ZEV 19, 471 [OLG Düsseldorf 21.02.2019 - 3 Wx 8/19]). Einzelheiten zu Genehmigungserfordernissen etwa bei NK-BGB/Krug § 1960 Rz 54 ff.

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