Rn 32

Der Nachlasspfleger ist dem Erben nach §§ 1915, 1833 verantwortlich (Hamm FamRZ 95, 696) und haftet ihm auf Grund des gesetzlichen Schuldverhältnisses für jede Verletzung seiner Pflichten, §§ 1915 I, 1833, 276.

 

Rn 33

Der Nachlasspfleger haftet den Nachlassgläubigern nur bei Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2012 I 2 und nach dem Recht der unerlaubten Handlung, wobei der von ihm gesetzlich vertretene Erbe ein Verschulden des Pflegers nach § 278 zu vertreten hat (MüKo/Leipold § 1960 Rz 60). Allerdings kann er seine Haftung auf den Nachlass beschränken, da die Ansprüche, die aus den Maßnahmen des Nachlasspflegers entstanden sind, Nachlassverbindlichkeiten darstellen (Erman/Schmidt § 1967 Rz 9).

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