Rn 44

Die Nachlasspflegschaft endet durch einen Aufhebungsbeschluss des Nachlassgerichts, wenn der Anordnungsgrund weggefallen ist (Köln ZEV 97, 508; BGH ZEV 17, 513 [BGH 05.07.2017 - IV ZB 6/17]) gem §§ 1887, 1812, 1886 II dh, sobald die Erben ermittelt sind, sie die Erbschaft angenommen haben bzw der Erbschein erteilt ist. Der Nachlassrichter haftet den Erben für eine verschuldete verspätete Aufhebung (BayObLG FamRZ 02, 197). Der Beschl wird nach § 40 I FamFG mit der Bekanntmachung an den Nachlasspfleger wirksam. Eine Teilaufhebung ist zulässig (KG RJA 7, 29). Die vom Nachlasspfleger vorgelegte Schlussrechnung ist vor der Aufhebung zu prüfen (KG OLGE 14, 267). Die Nachlasspflegschaft wird durch die Anordnung einer Nachlassverwaltung oder Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens nicht zwingend aufgehoben, allerdings besteht neben einer Nachlassverwaltung idR kein Sicherungsbedürfnis mehr (Stuttg ZEV 12, 549). Entspr gilt, wenn der Nachlass erschöpft ist.

 

Rn 45

Mit der Aufhebung der Nachlasspflegschaft endet die Stellung des Nachlasspflegers als gesetzlicher Vertreter der Erben. Daher hat er dem Erben das Nachlassvermögen herauszugeben und über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen., nicht jedoch die Erben des verstorbenen Nachlasspflegers (BGH FamRZ 17, 1776). Das Nachlassgericht ist nicht mehr zuständig, weshalb es dem Pfleger keine Anweisungen erteilen kann (KG FamRZ 69, 446). Ihm steht aber ein Zurückbehaltungsrecht bzgl der bewilligten Vergütung an den Nachlassgegenständen zu, soweit nicht vorrangige Sicherungsrechte anderer Nachlassgläubiger bestehen (Grüneberg/Weidlich § 1960 Rz 25).

 

Rn 46

Dem Nachlassgericht ggü hat der Pfleger die Schlussrechnung einzureichen und die Bestallungsurkunde zurückzugeben, wozu er durch Ordnungsmittel gezwungen werden kann (KG OLGE 32, 49).

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