Rn 11

Nach § 1962 ist in erster Linie das nach §§ 343, 344 FamFG zu bestimmende Nachlassgericht, meist das Gericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers, zuständig; daneben aber nach § 344 IV FamFG jedes Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Fürsorgebedürfnis auftritt (Rostock FamRZ 13, 126). Ob und inwieweit sich Fürsorgemaßnahmen auf im Ausland befindliches Vermögen eines Deutschen erstrecken können, beurteilt sich danach, ob eine Nachlassspaltung eingetreten ist (BayObLGZ 82, 284). Auf der Grundlage von Art 140, 147 EGBGB ist die funktionelle Zuständigkeit unterschiedlich geregelt (vgl den Überblick bei NK-BGB/Krug, § 1960 Rz 8).

 

Rn 12

Zur Sicherung des sich im Inland befindlichen Nachlasses sind, auch bei einem ausländischen Erblasser, deutsche Gerichte zuständig (BGH FamRZ 68, 26). Ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen und welche Maßnahme angeordnet wird, beurteilt sich nach deutschem Recht, auch wenn das maßgebliche ausländische Erbrecht eine Nachlasspflegschaft oder derartige Maßnahmen nicht kennt (BGHZ 49, 1; zur (fehlenden) Zuständigkeit bei Nachlass im Ausland, vgl Karlsr ZEV 14, 157).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge