Gesetzestext

 

Für die Nachlasspflegschaft tritt an die Stelle des Familiengerichts oder Betreuungsgerichts das Nachlassgericht.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Auf die Nachlasspflegschaft finden die Vorschriften der §§ 1882 ff, 1809 entspr Anwendung. Das Nachlassgericht hat das Finanzamt gem § 12 ErbStDV von der Einleitung des Verfahrens zu unterrichten (§ 1960 Rn 26).

B. Zuständigkeit.

 

Rn 2

Die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts ergibt sich aus §§ 343, 344, 356 II FamFG.

 

Rn 3

Da die Nachlasspflegschaft eine Pflegschaft iSd §§ 1982, 1809 ff darstellt, ist aufgrund der Zuständigkeitszuweisung in § 1962 das Nachlassgericht sachlich zuständig. Darüber hinaus ist auch jedes Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Fürsorgebedürfnis besteht, sachlich zuständig. Gem § 356 II FamFG verständigt es dann das örtlich zuständige Nachlassgericht.

 

Rn 4

Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger, § 3 Nr 2c RPflG, sofern es sich nicht um einen ausländischen Nachlass handelt, für den der Richter zuständig ist, §§ 16 I Nr 1, 14 I Nr 4 RPflG.

 

Rn 5

Befinden sich überwiegend Grundstücke außerhalb des örtlich zuständigen Amtsgerichtsbezirks im Nachlass, kann angeregt werden, die Nachlasspflegschaft an das Gericht der Belegenheit der Grundstücke abzugeben, sofern dieses Nachlassgericht zur Übernahme bereit ist, § 4 FamFG.

 

Rn 6

Wird statt des zuständigen Nachlassgerichts das Betreuungsgericht tätig, fehlt es an der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts (MüKo/Leipold § 1962 Rz 3; aA: Zweibr FGPrax 99, 221 [OLG Zweibrücken 26.07.1999 - 3 W 161/99]).

C. Aufgaben des Nachlassgerichts.

 

Rn 7

Das Nachlassgericht ist für die Anordnung der Pflegschaft, die Auswahl, Bestellung, Beaufsichtigung und Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers sowie ihre Aufhebung zuständig (Zimmermann ZEV 22, 580) (BGH DNotZ 67, 320). Auch bei Meinungsverschiedenheiten mehrerer Nachlasspfleger besteht eine Zuständigkeit (München ZErb 11, 196). Es erteilt auch die Genehmigungen nach §§ 1848 ff, 1799, 1850 ff.

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