Rn 2
Allein die Mutter des Kindes, nicht das Kind, ist Gläubigerin des Unterhaltsanspruchs.
Rn 3
Der Anspruch ist eine Nachlassverbindlichkeit iSv § 1967 II. Die Dreimonatseinrede des § 2014 kann ggü dem Unterhaltsanspruch des § 1963 nicht geltend gemacht werden (MüKo/Küpper § 2014 Rz 3).
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