Rn 4

Entscheidend ist, ob der nasciturus zum Erben bestimmt wurde und ob er Erbe wäre, wenn er im Zeitpunkt des Erbfalls bereits leben würde (NK-BGB/Krug § 1963 Rz 3). Gleichgültig ist, welcher Erbenordnung er angehören wird. Für die Ersatzerbenstellung genügt es, wenn der Ersatzerbfall vor der Geburt eintritt. Bei Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs ist § 1963 analog anwendbar (Staud/Mesina § 1963 Rz 4; aA MüKo/Leipold § 1963 Rz 3). Die Stellung als Vermächtnisnehmer ist nicht ausreichend.

 

Rn 5

Da die Unterhaltsansprüche aufgrund der Erwartung der Geburt geschuldet werden, können die erbrachten Unterhaltszahlungen nicht zurückgefordert werden, wenn das Kind nicht lebend geboren oder nach der Geburt gestorben ist (Staud/Mesina § 1963 Rz 12).

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