Rn 10

Bei Nachlasserbenschulden handelt es sich um Verbindlichkeiten, die durch Rechtshandlungen (›Eigenhandlungen‹), also nicht zwingend Willenserklärungen (BGH ZEV 20, 29) des Erben anlässlich eines Erbfalls iRd ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung entstehen. Dies sind grds Eigenschulden des Erben, für die sowohl der Nachlass als auch das Eigenvermögen des Erben haftet (BGH NJW 13, 3446; BGHZ 32, 60), weshalb der Nachlassgläubiger zwei Haftungsgrundlagen hat (Soergel/Firsching § 1967 Rz 8 mwN), auf die er zugreifen kann. Dann haften im Außenverhältnis Nachlass- und Eigenvermögen ›gesamtschuldnerisch‹ (Erman/Horn § 1967 Rz 9 mwN). Im Innenverhältnis besteht ein Ersatzanspruch des Erben ggü dem Nachlass (NK-BGB/Krug § 1967 Rz 57).

 

Rn 11

Eine Nachlassverbindlichkeit liegt vor, wenn die Verbindlichkeit bei der Verwaltung des Nachlasses eingegangen wird, wobei es nicht darauf ankommt, dass die Verbindlichkeit für den Nachlass übernommen wurde oder die Beziehung zum Nachlass dem Geschäftsgegner erkennbar war (BGH WM 73, 362). Es handelt sich dabei um Geschäfte, die ein Miterbe in Fortführung eines zum Nachlass gehörenden Unternehmens abschließt. In gleicher Weise gehören hierzu auch die vom Vorerben aus ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses begründeten Forderungen Dritter (BGHZ 32, 60).

 

Rn 12

Nimmt der Erbe einen dem Erblasser von einer Bank eingeräumten Kredit weiter in Anspruch, handelt es sich nicht nur um eine Erblasserschuld, sondern auch um eine Nachlasserbenschuld zur Rückforderung zu Unrecht gezahlter Rente vgl Rn 3 und § 118 IV SGB VI). Nachlasserbenschulden unterfallen dem erweiterten Gerichtsstand der Erbschaft nach § 28 ZPO, und zwar auch dann, wenn ein Miterbe Nachlassgläubiger ist (Schlesw MDR 07, 1200). Die vom Erben begründeten Schulden aus einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses sind für den Nacherben Nachlassverbindlichkeiten; dabei kommt es nicht darauf an, dass der Erbe den Bezug zum Nachlass ggü dem Partner des Rechtsgeschäfts hat erkennen lassen (BGH NJW 63, 345 [BGH 31.10.1962 - V ZR 24/61]). Zu Wohngeldschulden und Mietforderungen vgl Rn 6. Die Kündigung oder das Unterlassen der Kündigung nach § 546 S 2 ist aber keine Verwaltungsmaßnahme, die zu einer persönlichen Haftung des Erben führt (BGH WuM 19, 652 [BGH 25.09.2019 - VIII ZR 122/18]).

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