Rn 13

Dabei handelt es sich um Forderungen, die bereits vor oder nach dem Erbfall in der Person des Erben entstanden sind und jene, die er nach dem Erbfall begründet hat, ohne dass es sich dabei um Nachlassverbindlichkeiten handelt (Soergel/Stein § 1967 Rz 17). Zwar haftet den Gläubigern bei der Erbenschuld grds auch der Nachlass. Kann der Erbe aber eine erbrechtliche Haftungsbeschränkung herbeiführen, genießen die Nachlassgläubiger Vorrang vor den Eigengläubigern. Im Nachlassinsolvenzverfahren sind die Eigengläubiger nicht beteiligt; eine Zwangsvollstreckung während des Verfahrens ist ausgeschlossen (Erman/Horn § 1967 Rz 8a).

 

Rn 14

Keine Nachlassverbindlichkeiten sind die Forderungen aus eigenen unerlaubten Handlungen des Erben sowie Verbindlichkeiten, die den Gläubigern aus der schuldhaften Schlechtverwaltung des Nachlasses erwächst, §§ 1978, 1980 (RGZ 92, 343; Soergel/Firsching § 1967 Rz 18). Die Eigengläubiger eines Miterben können auf einzelne Nachlassgegenstände nicht zugreifen; ihnen bleibt nur die Pfändung des Miterbenanteils als solchem. Auch die Verletzung der Pflicht zur Räumung der Erblasserwohnung nach §§ 546 I, 985 sind Eigenschulden des Erben (BGH WuM 19, 652 [BGH 25.09.2019 - VIII ZR 122/18]).

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