Rn 7

Für die Fälle des I Nr 3–5 ist zu unterscheiden zw der Verjährung des Stammrechts und der aus dem Stammrecht fließenden weiteren Ansprüche, bei denen es sich um Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen handelt (zum alten Recht beachte BGH 10.1.12 – VI ZR 96/11). Ein Anspruch auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen ist gegeben, wenn er von vornherein und seiner Natur nach auf (nicht notwendig gleichmäßig hohe – BGH NJW 16, 3231 [BGH 20.07.2016 - VIII ZR 263/14] Rz 16: zu Betriebskostennachforderungen) Leistungen gerichtet ist, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind insbes wenn der Gesamtumfang der geschuldeten Leistungen nicht beziffert werden kann, weil der Anspruch zeitabhängig entsteht (BGH NJW 14, 2637 [BGH 09.07.2014 - XII ZB 719/12] Rz 14). Für eine Einordnung als ›regelmäßig‹ spricht, wenn sich der zugrunde liegende Anspruch als ein ›Stammrecht‹ darstellt, aus dem einzelne abtrennbare Ansprüche (laufend) fließen (zB Unterhaltsforderungen), und nicht als auf wiederkehrende Teilleistungen gerichteter einheitlicher Anspruch (BGH aaO). Es bezieht sich das Merkmal ›regelmäßig‹ auf die Termine, nicht auf die Höhe der Leistungen (BGH NJW 81, 2563 [BGH 06.04.1981 - II ZR 186/80]: zum Anspruch des GbR-Gesellschafters auf Auszahlung des Gewinnanteils); die bloß zeitlich gestreckte Erfüllung einer einzigen Schuld (Ratenzahlung) genügt nicht. Erfasst sind nur nach Eintritt der Rechtskraft (vgl § 201 S 1) fällig werdende wiederkehrende Leistungen. Ob sie auf Gesetz oder Vertrag beruhen ist gleichgültig. Es kann sich um Zinsen (BGH NJW-RR 92, 592 [BGH 24.01.1992 - V ZR 267/90]) wie Miet- und Pachtzinsen einschl Verzugszinsen (BGH MDR 93, 574), Bereitstellungszinsen (Stuttg NJW 86, 436, 437 [OLG Stuttgart 02.10.1985 - 13 U 32/85]), Leibrenten und Schadenersatzrenten (BGH NJW-RR 89, 215 [BGH 03.11.1988 - IX ZR 203/87]), Überbaurenten und Notwegrenten, Leistungen aus einer Reallast oder einer Rentenschuld, familienrechtliche Unterhaltsansprüche und auch Abgelegeneres wie Vereinsbeiträge oder Beitragsforderungen einer Versorgungskasse, Ansprüche aus Lizenz- (BGH NJW-RR 93, 1059, 1060) oder Patentverwertung (BGH NJW 59, 239 [BGH 23.09.1958 - I ZR 106/57]), oder Wohngeld handeln, es sei denn, solche Leistungen wären kumuliert in einer Summe aE einer Laufzeit zu zahlen (Ricken NJW 99, 1147). Es gilt §§ 195, 199; bei Verbraucherdarlehen ist § 497 III 4, bei Nebenleistungen ist § 217 zu beachten. Sind die Leistungen schon zur Zeit der rechtskräftigen Entscheidung aufgelaufen, bleibt es bei der 30-jährigen Frist.

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