Rn 1

Für das Aufgebotsverfahren (Überbl bei Holzer ZEV 14, 583) gelten die §§ 433441; 454–463 FamFG. Es ist nicht geeignet, die Haftungsbeschränkung herbeizuführen (Grüneberg/Weidlich § 1970 Rz 2), sondern dient allein der Vorbereitung, insb soll es Nachlassgläubigern Informationen über die Höhe der Nachlassverbindlichkeiten bieten, um damit über die Nachlassverwaltung oder das Nachlassinsolvenzverfahren zu entscheiden. Zur Rechtzeitigkeit der Anmeldung nach § 434 II S 2 Nr 2 FamFG ist es erforderlich, dass sie bis zum Erlass des Ausschließungsbeschlusses erfolgt (nicht die Rechtskraft: Ddorf FamRZ 12, 1330).

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