Rn 5

Das Aufgebot betrifft alle Nachlassgläubiger mit und ohne Titel, sofern ihnen zu Beginn der Aufgebotsfrist eine Nachlassforderung zustand. Der antragstellende Erbe, der selbst Inhaber einer Nachlassforderung ist, muss sie nur anmelden, wenn das Aufgebot vom Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker beantragt ist oder einem anderen Miterben zustatten kommt (§ 460 I 1 FamFG).

 

Rn 6

Vom Aufgebot nicht betroffen werden die Eigengläubiger des Erben (RGZ 92, 344), der in §§ 1971, 1972 genannte Personenkreis (MüKo/Küpper § 1970 Rz 7) und die Forderungen gegen den Nachlass, die erst nach dem Ausschließungsbeschluss oder durch Rechtshandlungen des Nachlasspflegers oder Testamentsvollstreckers nach Erlass des Aufgebots entstanden sind (Staud/Kunz § 1970 Rz 19 f – str; aA Soergel/Firsching § 1970 Rz 9 mN, wonach die Veröffentlichung maßgebend sein soll).

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