Rn 13

Neben der Aufforderung an alle Gläubiger, ihre Ansprüche und Rechte bis spätestens im Aufgebotstermin anzumelden (bei Fehlen der Aufforderung vgl Braunschw ZEV 22, 528 [OLG Braunschweig 25.01.2022 - 3 W 68/21]), enthält das Aufgebot die Androhung der Zurücksetzung sowie die Bestimmung eines Termins. Das Aufgebot muss öffentlich bekannt gemacht werden, § 435 I FamFG und soll den bekannten Nachlassgläubigern nach § 458 II FamFG vAw zugestellt werden. Die Aufgebotsfrist beträgt mindestens 6 Wochen (§ 437 FamFG), maximal 6 Monate (§ 458 II FamFG).

 

Rn 14

Ist das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, ist der Aufgebotsantrag mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen; die begonnene Zwangsversteigerung bleibt nach § 178 II ZVG hiervon unberührt.

 

Rn 15

Verliert der Erbe während des Verfahrens das Beschränkungsrecht (MüKo/Küpper § 1970 Rz 12) ist das Aufgebotsverfahren einzustellen.

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