Gesetzestext

 

Pflichtteilsrechte, Vermächtnisse und Auflagen werden durch das Aufgebot nicht betroffen, unbeschadet der Vorschrift des § 2060 Nr. 1.

 

Rn 1

Die in der Vorschrift genannten Rechte, aber auch Voraus und Dreißigster sowie Auflagen werden durch das Aufgebot nicht betroffen, weil davon auszugehen ist, dass diese Verbindlichkeiten den Nachlassgläubigern durch die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen bekannt sind (Prot V 774). Sie sind den anderen, auch ausgeschlossenen Nachlassgläubigern ggü, zurückgesetzt, § 1973 I 2. Werden erst nach der Erfüllung der Pflichtteile, Vermächtnisse und Auflagen ausgeschlossene Gläubiger bekannt, steht diesen bzw dem Nachlassinsolvenzverwalter nach § 322 InsO ein Anfechtungsrecht zu (NK-BGB/Krug § 1972 Rz 6).

 

Rn 2

Eine Mithaftung des Miterben kann nach § 2060 Nr 1 nur durch die Anmeldung der Ansprüche verhindert werden (Grüneberg/Weidlich § 1972 Rz 1). Unterbleibt die Anmeldung, kann zwar nicht die Einrede nach § 1973, wohl aber die Versäumungseinrede aus § 1974 erhoben werden, wenn er sich erst 5 Jahre nach dem Erbfall meldet, § 1974 III. Diese Ansprüche sind erst nach den übrigen Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, vgl §§ 1973 I 2, 1991 IV; 322, 327 f InsO.

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