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Die Gläubiger, die ihre Forderungen ordnungsgemäß angemeldet haben (Zugang des Beschl ist nicht erforderlich: Köln FamRZ 19, 570), werden zunächst vorrangig befriedigt. Als Folge der Durchführung des Aufgebotsverfahrens tritt jedoch ohne weiteres eine Beschränkung der Haftung des Erben ggü den ausgeschlossenen Gläubigern ein. Diese Gläubiger werden zurückgesetzt mit der Folge, dass der Erbe den ausgeschlossenen Nachlassgläubigern nur auf den Nachlassüberschuss haftet, die Gläubiger werden nur aus den Mitteln des (noch vorhandenen) Nachlasses befriedigt. Das abgeschlossene Aufgebotsverfahren führt dazu, dass der Erbe für die ausgeschlossene Forderung nur mit dem Nachlass haftet und wenn dieser aufgebraucht ist, er die Erschöpfungseinrede erheben kann. Die Haftung des Erben bestimmt sich nicht mehr nach den §§ 1978, 1979, sondern nach Bereicherungsrecht; der Erbe hat die Zwangsvollstreckung in die verbliebenen Nachlassgegenstände zu dulden.

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