Rn 2

Hat der Erbe alle Forderungen erfüllt, kann er sich, wenn ein ausgeschlossener Nachlassgläubiger seine Forderung geltend macht, auf die Erschöpfung des Nachlasses berufen, er haftet dann nur noch nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften (NK-BGB/Krug § 1973 Rz 4). Die Beschränkung der Haftung setzt weder Nachlassverwaltung noch ein Nachlassinsolvenzverfahren voraus. Allerdings kann auch der ausgeschlossene Gläubiger nach § 317 I InsO das Nachlassinsolvenzverfahren beantragen.

 

Rn 3

Nach Erlass des Ausschließungsbeschlusses kann der Erbe mit dem Nachlass nach Belieben verfahren. Erhält er aber Kenntnis von der Forderung eines zurückgesetzten Gläubigers, tritt die verschärfte Haftung des § 819 I ein.

 

Rn 4

Die Ansprüche der ausgeschlossenen Gläubiger sind aber vorrangig vor den am Nachlass beteiligten Gläubigern, dh den Pflichtteilsberechtigten, Vermächtnisnehmern, Auflagenbegünstigten und Erbersatzberechtigten, zu erfüllen, sofern deren Forderung nicht erst nach der Berichtigung geltend gemacht wurde. Da eine Reihenfolge nicht einzuhalten ist, kann der Erbe diese Gläubiger befriedigen, wie sie sich melden.

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