Rn 7

Der Ausschluss führt nicht zum Erlöschen der ausgeschlossenen Forderung; sie ist nur einredebehaftet, dh der Gläubiger kann mit ihr gegen eine Nachlassforderung aufrechnen; § 390 steht nicht entgegen; ebenso kann der Erbe auf die Erschöpfungseinrede auch die Einrede des § 322 stützen (MüKo/Küpper § 1973 Rz 2).

 

Rn 8

Im Prozess muss der Erbe die Erschöpfung nachweisen; gelingt ihm der Nachweis, führt dies zur Klageabweisung als zZt unzulässig (BGH NJW 54, 635 [BGH 17.12.1953 - IV ZR 101/53]).

 

Rn 9

Die Wirkung der Erschöpfungseinrede besteht va darin, dass der Erbe die ausgeschlossenen Gläubiger nur nachrangig aus dem Nachlass befriedigen muss; werden ausgeschlossene Forderungen vor der Berichtigung von Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen geltend gemacht, genießen sie gem I 2 Vorrang vor diesen. Der Anspruch des Gläubigers beschränkt sich, sofern ein Überschuss vorhanden ist, auf die im Nachlass noch vorhandenen Gegenstände bzw deren Ersatz (RGZ 83, 330), wobei der Erbe die Zwangsvollstreckung in diese Gegenstände dulden muss (MüKo/Küpper § 1973 Rz 6).

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