Gesetzestext

 

(1) 1Der Erbe kann die Befriedigung eines im Aufgebotsverfahren ausgeschlossenen Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger erschöpft wird. 2Der Erbe hat jedoch den ausgeschlossenen Gläubiger vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen zu befriedigen, es sei denn, dass der Gläubiger seine Forderung erst nach der Berichtigung dieser Verbindlichkeiten geltend macht.

(2) 1Einen Überschuss hat der Erbe zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. 2Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden. 3Die rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines ausgeschlossenen Gläubigers wirkt einem anderen Gläubiger gegenüber wie die Befriedigung.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Gläubiger, die ihre Forderungen ordnungsgemäß angemeldet haben (Zugang des Beschl ist nicht erforderlich: Köln FamRZ 19, 570), werden zunächst vorrangig befriedigt. Als Folge der Durchführung des Aufgebotsverfahrens tritt jedoch ohne weiteres eine Beschränkung der Haftung des Erben ggü den ausgeschlossenen Gläubigern ein. Diese Gläubiger werden zurückgesetzt mit der Folge, dass der Erbe den ausgeschlossenen Nachlassgläubigern nur auf den Nachlassüberschuss haftet, die Gläubiger werden nur aus den Mitteln des (noch vorhandenen) Nachlasses befriedigt. Das abgeschlossene Aufgebotsverfahren führt dazu, dass der Erbe für die ausgeschlossene Forderung nur mit dem Nachlass haftet und wenn dieser aufgebraucht ist, er die Erschöpfungseinrede erheben kann. Die Haftung des Erben bestimmt sich nicht mehr nach den §§ 1978, 1979, sondern nach Bereicherungsrecht; der Erbe hat die Zwangsvollstreckung in die verbliebenen Nachlassgegenstände zu dulden.

B. Erschöpfungseinrede.

 

Rn 2

Hat der Erbe alle Forderungen erfüllt, kann er sich, wenn ein ausgeschlossener Nachlassgläubiger seine Forderung geltend macht, auf die Erschöpfung des Nachlasses berufen, er haftet dann nur noch nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften (NK-BGB/Krug § 1973 Rz 4). Die Beschränkung der Haftung setzt weder Nachlassverwaltung noch ein Nachlassinsolvenzverfahren voraus. Allerdings kann auch der ausgeschlossene Gläubiger nach § 317 I InsO das Nachlassinsolvenzverfahren beantragen.

 

Rn 3

Nach Erlass des Ausschließungsbeschlusses kann der Erbe mit dem Nachlass nach Belieben verfahren. Erhält er aber Kenntnis von der Forderung eines zurückgesetzten Gläubigers, tritt die verschärfte Haftung des § 819 I ein.

 

Rn 4

Die Ansprüche der ausgeschlossenen Gläubiger sind aber vorrangig vor den am Nachlass beteiligten Gläubigern, dh den Pflichtteilsberechtigten, Vermächtnisnehmern, Auflagenbegünstigten und Erbersatzberechtigten, zu erfüllen, sofern deren Forderung nicht erst nach der Berichtigung geltend gemacht wurde. Da eine Reihenfolge nicht einzuhalten ist, kann der Erbe diese Gläubiger befriedigen, wie sie sich melden.

C. Überschusshaftung.

 

Rn 5

Ein evtl Überschuss errechnet sich nach Bereicherungsgrundsätzen, §§ 818, 819. Maßgebend ist der Aktivbestand des Nachlasses, dem neben den Nutzungen auch die Surrogate, die als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder den Verlust des Nachlassgegenstandes erlangt wurden (NK-BGB/Krug § 1973 Rz 11), die beim Erbfall erloschenen Verbindlichkeiten und Lasten des Erben ggü dem Erblasser (hM Staud/Kunz § 1973 Rz 27) hinzuzurechnen sind. Umgekehrt sind die beim Erbfall auf gleiche Weise erloschenen Forderungen und Rechte des Erben sowie die – auch erfüllten – Forderungen der nicht ausgeschlossenen und vom Aufgebot nicht betroffenen Gläubiger mit Ausn der noch nicht befriedigten Ansprüche aus § 1972, die aus dem Nachlass bereits befriedigten Forderungen anderer ausgeschlossener Gläubiger mit der Maßgabe des II 3 sowie alle Aufwendungen des Erben, die er mit seinem Eigenvermögen für den Nachlass gemacht hat, abzusetzen.

 

Rn 6

Der Umfang der Haftung ist festgelegt durch den Zeitpunkt der Verkündung des Ausschließungsbeschlusses bzw den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (MüKo/Küpper § 1973 Rz 5); auf den Zeitpunkt der Geltendmachung der Forderung kommt es nur in I 2 an (Grüneberg/Weidlich § 1973 Rz 2).

D. Wirkung der Ausschließung.

 

Rn 7

Der Ausschluss führt nicht zum Erlöschen der ausgeschlossenen Forderung; sie ist nur einredebehaftet, dh der Gläubiger kann mit ihr gegen eine Nachlassforderung aufrechnen; § 390 steht nicht entgegen; ebenso kann der Erbe auf die Erschöpfungseinrede auch die Einrede des § 322 stützen (MüKo/Küpper § 1973 Rz 2).

 

Rn 8

Im Prozess muss der Erbe die Erschöpfung nachweisen; gelingt ihm der Nachweis, führt dies zur Klageabweisung als zZt unzulässig (BGH NJW 54, 635 [BGH 17.12.1953 - IV ZR 101/53]).

 

Rn 9

Die Wirkung der Erschöpfungseinrede besteht va darin, dass der Erbe die ausgeschlossenen Gläubiger nur nachrangig aus dem Nachlass befriedigen muss; werden ausgeschlossene Forderungen vor der Berichtigung von Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Au...

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