Rn 2
Die Gläubiger, die erst 5 Jahre (Ausschlussfrist, Staud/Dobler § 1974 Rz 3) nach dem Erbfall ihre Forderungen geltend machen, werden wie ausgeschlossene Gläubiger iSd § 1973 behandelt (BGH NJW 16, 3664 [BGH 05.10.2016 - IV ZB 37/15]).
Rn 3
Bedeutung hat die Norm auch dann, wenn ein Aufgebotsverfahren bereits stattgefunden hat, und zwar ggü den Neugläubigern, deren Ansprüche erst nach dem Ausschließungsbeschluss bzw nach Fristablauf entstanden sind (str: Grüneberg/Weidlich § 1974 Rz 1, aA Soergel/Firsching § 1974 Rz 3) und den vom Verfahren nicht betroffenen nachlassbeteiligten Gläubigern des § 1972, da es nicht darauf ankommt, ob die Forderung geltend gemacht werden konnte oder nicht.
Rn 4
Die fünfjährige Ausschlussfrist beginnt am Tag nach dem Erbfall (Staud/Dobler § 1974 Rz 3); bei der Todeserklärung ist es der erste Tag der Rechtskraft des Feststellungsbeschlusses, §§ 39 ff VerschG.
Rn 5
Die Verschweigungseinrede kann nicht geltend gemacht werden ggü den Gläubigern, die im Aufgebotsverfahren ihre Forderung angemeldet haben, die vom Aufgebotsverfahren gem § 1971 nicht betroffen sind und deren Forderung dem Erben vor Fristablauf bekannt wurde.
Rn 6
II bestimmt durch Verweis auf § 1973 I 2 die Reihenfolge der Befriedigung.
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