Rn 1

Die Vorschrift beseitigt die infolge des Erbanfalls ermöglichte Aufrechnung, damit die Aufrechnungswirkung des § 389 nicht eintritt.

 

Rn 2

Die Aufrechnung eines Nachlassgläubigers gegen eine dem Erben persönlich gegen ihn zustehende Forderung führt grds zum Erlöschen beider Forderungen. Aufgrund der Stellung des Erben als persönlicher Schuldner aller Nachlassverbindlichkeiten stehen die Ansprüche der Nachlassgläubiger im Gegenseitigkeitsverhältnis, und zwar auch zu den Eigenforderungen des Erben, weshalb eine Aufrechnung nach §§ 387 ff möglich ist.

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