Rn 4
Vor Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten hat der Erbe zunächst sorgfältig zu prüfen, ob der Nachlass überschuldet ist (BGH NJW 85, 140 [BGH 11.07.1984 - IVa ZR 23/83]). Zu diesem Zweck hat er den Nachlass zu sichten, Unterlagen durchzuarbeiten, Rücksprache zu halten und auf dieser Grundlage eine Bewertung des aktiven und passiven Nachlasses vorzunehmen (Grüneberg/Weidlich § 1979 Rz 2). Auf das objektive Ausreichen des Nachlasses für die Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten kommt es nicht an, sondern auf die begründete Überzeugung des Erben (Soergel/Magnus § 1979 Rz 2).
Rn 5
Er ist aber nicht verpflichtet, bei der Tilgung den konkreten Interessen der Gläubiger zu entsprechen.
Rn 6
Weil der Erbe zur Feststellung des Aktiv- und Passivbestandes des Nachlasses die ihm zur Verfügung stehenden Mittel auszuschöpfen hat, muss er bei unbekannten Nachlassverbindlichkeiten das Aufgebotsverfahren beantragen, § 1980 II (NK-BGB/Krug § 2279 Rz 6) oder sich der Inventarerrichtung bedienen. Das Wissen eines Testamentsvollstreckers über die Überschuldung des Nachlasses ist ihm nicht zuzurechnen (NK-BGB/Krug § 2279 Rz 8).
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