Rn 7

Liegen die Voraussetzungen des § 1979 vor, dh durfte der Erbe von der Zulänglichkeit des Nachlasses ausgehen, sind die rechtlichen Wirkungen der Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten davon abhängig, ob der Erbe hierzu berechtigt war: Hat der Erbe berechtigt aus dem Nachlass geleistet, müssen die Nachlassgläubiger dies gegen sich gelten lassen. Der Nachlass bleibt reduziert und es droht auch keine Ersatzforderung nach § 1978.

 

Rn 8

Nach § 1978 III hat der Erbe, wenn er aus seinem Eigenvermögen Nachlassverbindlichkeiten tilgt, Anspruch auf Aufwendungsersatz in der Höhe, in der er Gläubiger befriedigt hat (MüKo/Küpper § 1979 Rz 4). Diesen Anspruch kann der Erbe gegen den Nachlassverwalter geltend machen.

 

Rn 9

Hatte der Erbe Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis von der Unzulänglichkeit des Nachlasses, ist er ersatzpflichtig (Erman/Horn § 1979 Rz 4; Herzog ErbR 2013, 70, 76). Im Nachlassinsolvenzverfahren tritt der Erbe gem § 326 II InsO an die Stelle des befriedigten Gläubigers, wenn er den von ihm aufgewendeten Betrag an den Nachlass zurückbezahlt hat (Ddorf ZEV 00, 236). Insoweit erlangt er auch die Stellung eines absonderungsberechtigten Insolvenzgläubigers (RGZ 55, 158).

 

Rn 10

Allerdings bleibt die Erfüllungswirkung der Leistung erhalten; Herausgabe- und Bereicherungsansprüche der übrigen Nachlassgläubiger bestehen nicht (RG JW 08, 487).

 

Rn 11

Da es sich bei der Frage der Ersatzpflicht des Erben um eine Eigenverbindlichkeit handelt, muss diese Frage im Prozess geklärt werden, wobei die Regelungen der §§ 780 ff ZPO keine Anwendung finden (Staud/Dobler § 1979 Rz 9).

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