Rn 13

Der Erbe muss Kenntnis vom Insolvenzgrund haben oder zumindest fahrlässig nicht erkannt haben, dass ein Insolvenzgrund vorliegt. Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Erbe weiß, dass die nötigen Zahlungsmittel fehlen und er daher dauerhaft außerstande sein wird, die wesentlichen fälligen Forderungen zu erfüllen. Sie ergibt sich aus den Tatsachen, die ihm die Überzeugung vom Vorliegen der Überschuldung aufzwingen. Fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn der Erbe Grund hatte anzunehmen, es seien unbekannte Nachlassverbindlichkeiten vorhanden, die ihn zwingen, das Aufgebotsverfahren zu beantragen, § 1980 II 2 Hs 1.

 

Rn 14

Wenn die Kosten des Aufgebotsverfahrens unverhältnismäßig sind, entfällt zwar das Verschulden, es entbindet den Erben aber nicht von der Pflicht, sich auf andere Weise über eine evtl Überschuldung zu informieren. In Betracht kommt insb die Errichtung eines Inventars, das Privataufgebot nach § 2061 oder die Prüfung sämtlicher im Nachlass befindlicher Unterlagen. Daher darf er den Nachlass nicht ohne nähere Prüfung zur Befriedigung der Nachlassgläubiger verwenden (Staud/Dobler § 1980 Rz 11).

 

Rn 15

Dem Erben ist aber weder die Kenntnis des Nachlasspflegers (BGH FamRZ 05, 446), noch die des Testamentsvollstreckers (RGZ 159, 337) über § 278 zuzurechnen.

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