Rn 16

Der Umfang des Schadens, der durch die schuldhaft verzögerte Antragstellung entstanden ist, besteht in der Differenz zwischen dem tatsächlich erhaltenen Betrag und dem, was der Nachlassgläubiger bei rechtzeitiger Antragstellung erhalten hätte (Erman/Horn § 1980 Rz 6; Köln NZI 2012, 1030 [OLG Köln 23.11.2011 - 2 U 92/11]). Er kann darin bestehen, dass einzelne Nachlassgläubiger bereits in den Nachlass vollstreckt haben oder dass unnötige Prozesskosten entstanden sind (Grüneberg/Weidlich § 1980 Rz 4). Die Geltendmachung des zur Masse gehörenden Anspruchs nach § 328 II InsO erfolgt im Insolvenzverfahren durch den Insolvenzverwalter.

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