Rn 4

Das Nachlassgericht ordnet die Nachlassverwaltung auf Antrag des Erben (auch des Erbeserben Küpper ZEV 11, 549 [LAG Rheinland-Pfalz 27.07.2011 - 11 Ta 145/11]) an, der nicht allg unbeschränkt nach §§ 1981 I, 2013 I 1 Hs 2 haftet, sofern kein Fall des § 1982 vorliegt. Insoweit dient die Nachlassverwaltung neben der Abwehr einer Vollstreckung in das Eigenvermögen des Erben, uU auch der Abwendung des Nachlassinsolvenzverfahrens (Grüneberg/Weidlich § 1981 Rz 2). Der Erbe muss seine Erbenstellung nachvollziehbar nachweisen, etwa durch Vorlage des Erbscheins, der letztwilligen Verfügung oder ein Leistungsgebot § 254 I 1 AO. Bei einer Erbengemeinschaft ist der Antrag von allen Erben gemeinschaftlich (§ 2062 HS 1) zu stellen, ein Mehrheitsbeschluss genügt nicht (§ 2062 Rn 2). Die Antragstellung ist nicht deshalb unzulässig, weil das Erbrecht bestritten wird (Nöll ZEV 15, 612).

 

Rn 5

Das Antragsrecht besteht in analoger Anwendung des § 316 InsO bereits vor Annahme der Erbschaft, wobei in dem Antrag regelmäßig keine Annahme der Erbschaft liegen dürfte (§ 1943 Rn 8), jedoch nicht mehr, wenn das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wurde, § 1988 I. Durch das Insolvenzverfahren über das Eigenvermögen des Erben wird das Recht, die Nachlassverwaltung zu beantragen, nicht beeinträchtigt (LG Aachen NJW 60, 46).

 

Rn 6

Antragsberechtigt ist auch der Nacherbe nach § 2144 I, über den Wortlaut des § 1981 hinaus auch der Erbeserbe (Jena, ZEV 09, 33 [OLG Jena 10.09.2008 - 9 W 395/08]), der verwaltende Testamentsvollstrecker und der Erbschaftskäufer. Nicht antragsberechtigt ist jedoch der Nachlasspfleger, da er weder für die Haftungsbeschränkung noch die Gläubigerbefriedigung zu sorgen hat (BayObLG FamRZ 77, 487).

 

Rn 7

Der nicht erbende Ehegatte des Erblassers hat kein Antragsrecht. Eine Ausn gilt bei Gütergemeinschaft, wenn die Erbschaft zum Gesamtgut gehört.

 

Rn 8

Im Falle einer zu Unrecht vAw, auf Antrag eines Nichtberechtigten oder trotz fehlender internationaler Zuständigkeit (BayObLGZ 76, 151) angeordneten Nachlassverwaltung, ist sie aufzuheben, es sei denn, ein Antragsberechtigter stellt noch den Antrag bzw kann ihn noch stellen. Wurde die Nachlassverwaltung von einem Nachlassgläubiger beantragt, scheidet eine Aufhebung vAw aus (LG Mannheim MDR 60, 505).

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