Rn 2
Ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist, bestimmt das Nachlassgericht nach eigenem Ermessen. Die ggf von einem Sachverständigen zu schätzende Masse (MüKo/Küpper § 1982 Rz 1) entspricht nicht den Kosten, wenn diese nicht gedeckt sind. Zur Masse gehören auch die Ersatzansprüche gegen den Erben gem §§ 1978 ff (Staud/Dobler § 1982 Rz 5).
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