Rn 3

Die Nachlassverwaltung kann abgelehnt werden, wenn die zu erwartenden Kosten mit Sicherheit die vorhandene Masse übersteigen. Allerdings kann ein geringfügiger Überschuss unberücksichtigt bleiben (KG OLG 11, 227). Entspr gilt, wenn ein Großteil der Masse durch die Kosten verbraucht wird (MüKo/Küpper § 1982 Rz 1). Der Antragsteller kann die Ablehnung der Nachlassverwaltung durch Zahlung eines Vorschusses abwenden. Für eine Vorschusseinforderung zum Zwecke der Sicherung einer durch die Staatskasse vorgeleisteten Vergütung des Nachlassverwalters besteht aber nur dann Raum, wenn das Nachlassgericht im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die Anordnung zu dem Ergebnis kommt, dass für die anfallenden Kosten eine entsprechende Masse nicht vorhanden ist (München FamRZ 19, 730).

 

Rn 4

Stellt sich erst nach der Anordnung heraus, dass die Masse zur Kostendeckung nicht ausreicht, kann die Nachlassverwaltung nachträglich aufgehoben werden, § 1988 II, sofern nicht ein entspr Vorschuss einbezahlt wird (Staud/Dobler § 1982 Rz 7).

 

Rn 5

Die Unzulänglichkeit der Masse führt zur Dürftigkeitseinrede, §§ 1990–1992. Weitere Nachweise sind nicht erforderlich (BGH NJW-RR 89, 1227 [BGH 13.07.1989 - IX ZR 227/87]). Das Prozessgericht ist an die Ablehnung der Nachlassverwaltung gebunden und hat von der Dürftigkeit des Nachlasses auszugehen.

 

Rn 6

Gegen den Zurückweisungsbeschluss steht dem Antragsteller die einfache Beschwerde nach § 58 FamFG zu. Verlangt der Antragsteller jedoch im Wege der Beschwerde auszusprechen, dass die Zurückweisung mangels Masse erfolgt sei, fehlt ihm das Rechtsschutzinteresse (Frankf FamRZ 16, 1798). Wurde seinem Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung stattgegeben, ist die Beschwerde unzulässig, § 359 FamFG. Hat das Nachlassgericht auf Antrag eines Nachlassgläubigers die Nachlassverwaltung gem § 1981 II angeordnet, ist die sofortige Beschwerde jedes Miterben und des verwaltenden Testamentsvollstreckers statthaft (§ 359 II FamFG).

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