Gesetzestext

 

Das Nachlassgericht hat die Anordnung der Nachlassverwaltung durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen.

A. Bekanntmachung.

 

Rn 1

Die im Beschlusswege ergehende Anordnung wird gem § 40 I FamFG mit der Bekanntmachung des Anordnungsbeschlusses an den/die Erben bzw den Testamentsvollstrecker oder Nachlasspfleger wirksam (Staud/Dobler § 1983 Rz 3). Die Verfahrensanordnung ist ebenso wenig Wirksamkeitsvoraussetzung wie eine bestimmte Wortwahl (Grüneberg/Weidlich § 1983 Rz 1). Die Bekanntmachung muss sämtlichen Nachlasserben zugestellt werden (Soergel/Magnus § 1981 Rz 1; aA Staud/Dobler § 1984 Rz 2).

 

Rn 2

Für die Bekanntmachung reicht die nähere Bezeichnung des Nachlasses, Name und letzter Wohnsitz des Erblassers, die Daten des Nachlassverwalters und die Tatsache der Anordnung der Nachlassverwaltung; die Namen der Erben sind nicht erforderlich (MüKo/Küpper § 1983 Rz 1). Eine einmalige Veröffentlichung genügt. Sie erfolgt idR in einer überregionalen, aber örtlich gebundenen Tageszeitung. Der Veröffentlichung im Bundesanzeiger bedarf es nicht (NK-BGB/Krug § 1983 Rz 3 (anders bei Nachlassinsolvenz § 30 InsO).

B. Veröffentlichungspflicht.

 

Rn 3

Sie dient dem Schutz der Nachlassgläubiger, um zu verhindern, dass der Schuldner noch nach dem Wirksamwerden der Anordnung der Nachlassverwaltung befreiend an die Erben leisten kann und dadurch die Nachlassgläubiger beeinträchtigt.

C. Eintragung in das Grundbuch?

 

Rn 4

Die Eintragung der Verfügungsbeschränkung in das Grundbuch ist nicht ausdr geregelt, die Notwendigkeit aber allg anerkannt. Bei unbeweglichem Vermögen ist diese vom Nachlassverwalter zu bewirken (Grüneberg/Weidlich § 1983 Rz 2). Das Nachlassgericht kann das Eintragungsersuchen nicht selbst stellen, jedoch den Nachlassverwalter zur Antragstellung (§ 13 I S 2 GBO) auffordern. Im Grundbuch ist nur die Tatsache der Anordnung der Nachlassverwaltung, nicht aber die Person des Nachlassverwalters einzutragen (BGH DNotZ 61, 485 [BGH 10.04.1961 - VII ZR 68/60]). Damit wirkt die Verfügungsbeschränkung des Erben nach § 1984 auch ggü gutgläubigen Erwerbern (Erman/Horn § 1983 Rz 2).

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