Rn 13

Die von den Nachlassgläubigern eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen und Arreste in den Nachlass bleiben nach II auch nach der angeordneten Nachlassverwaltung wirksam und zulässig. Eine Titelumschreibung nach § 727 ZPO ist, da die Zwangsvollstreckung fortgesetzt wird, nicht erforderlich (Erman/Horn § 1984 Rz 6). Ein dem Erblasser erteilter Titel ist aber vor Beginn der Vollstreckung auf den Nachlassverwalter umzuschreiben.

 

Rn 14

Nach Anordnung der Nachlassverwaltung können Eigengläubiger des Erben nicht mehr in den Nachlass vollstrecken, § 1984 II, auch wenn er unbeschränkt haftet. Eine Vollstreckung von Nachlassgläubigern in das Eigenvermögen kann der nicht mehr unbeschränkt haftende Erbe nach 785, 767 ZPO abwehren, sofern die Haftungsbeschränkung im Urteil vorbehalten ist (§ 780 ZPO), es ist aber Sache des Erben, bei einer Zwangsvollstreckung in sein übriges Vermögen den Vorbehalt im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen (§§ 781, 785 ZPO) und dabei die materiellen Voraussetzungen der Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass nachzuweisen (BGH ZEV 18, 267 [BGH 25.01.2018 - III ZR 561/16]).

 

Rn 15

Allerdings können die Eigengläubiger des Erben den künftigen Anspruch des Erben auf Herausgabe des Überschusses (§ 1986) gegen den Nachlassverwalter pfänden (Staud/Dobler§ 1984 Rz 30).

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