Gesetzestext

 

(1) 1Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen. 2Die Vorschriften der §§ 81 und 82 der Insolvenzordnung finden entsprechende Anwendung. 3Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann nur gegen den Nachlassverwalter geltend gemacht werden.

(2) Zwangsvollstreckungen und Arreste in den Nachlass zu Gunsten eines Gläubigers, der nicht Nachlassgläubiger ist, sind ausgeschlossen.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt die Wirkungen der Anordnung, jedoch nicht abschließend; sie wird vielmehr ergänzt durch die §§ 1975–1977, 2000 und die §§ 241, 246, 784 ZPO. Geregelt sind zunächst die unmittelbaren Folgen hinsichtlich der Stellung des Erben, insb verliert der Erbe neben der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass auch die Aktiv- und Passivlegitimation im Prozess zugunsten des Nachlassverwalters. Der Miterbe kann jedoch nach § 2033 über seinen Anteil am Nachlass verfügen da die Verfügung über den Erbanteil weder die Stellung des Verwalters noch die Rechte der Gläubiger berührt (Grüneberg/Weidlich § 1984 Rz 1).

 

Rn 2

Dem Erben bleibt das Recht erhalten, ein Inventar zu errichten und das Gläubigeraufgebot zu beantragen. Der Einkommensteuerbescheid, auch wegen der Einkünfte aus Erträgen des Nachlassvermögens, ist an den Erben zu richten und ihm bekannt zu geben (BFH FamRZ 92, 178 mwN). Auch vererbliche Rechtspositionen, die dem Erblasser höchstpersönlich zugeordnet waren (§ 1922 Rn 48), bleiben dem Erben erhalten, wozu etwa höchstpersönliche Mitgliedschaftsrechte – nicht die Gewinn- und Auseinandersetzungsansprüche – an einer Personengesellschaft gehören (BGHZ 98, 55). Dem Erben verbleibt auch die Pflicht, Auskunftsansprüche etwa nach § 2314 zu erfüllen (§ 2314 Rn 4).

B. Zeitpunkt der Anordnung.

 

Rn 3

Mit der Bekanntmachung des Beschlusses ggü dem Erben wird die Anordnung der Nachlassverwaltung wirksam, § 40 I, 41 FamFG. Die Veröffentlichung nach § 1983 ist insoweit ohne Bedeutung.

C. Verlust des Verwaltungs- und Verfügungsrechts.

 

Rn 4

Mit der Eröffnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe mit Anordnung der Nachlassverwaltung unmittelbar die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis. Hierunter fallen insb die Möglichkeit der rechtsgeschäftlichen Rechtsübertragung, -änderung, -begründung oder -belastung. Bei fehlender Kenntnis des Erben von der Anordnung ist er den Nachlassgläubigern ggü geschützt, §§ 1978 I, 674.

 

Rn 5

Durch die Anordnung der Nachlassverwaltung erlischt die transmortale Vollmacht des Erblassers (Staud/Dobler § 1984 Rz 4) in entspr Anwendung von § 117 I InsO (vgl jedoch § 1922 Rn 37). Die Fortgeltung einer Vollmacht würde die Zwecksetzung der Nachlassverwaltung gefährden, weil Handlungen des Bevollmächtigten durch den Nachlassverwalter nicht kontrolliert werden könnten.

 

Rn 6

Ein Grundbuchantrag des Erben, der über den bloßen Berichtigungsantrag hinausgeht, ist, sofern er nach der Anordnung beim Grundbuchamt eingeht, unzulässig (Grüneberg/Weidlich § 1984 Rz 2).

 

Rn 7

§ 1984 erfasst auch den Testamentsvollstrecker, dessen Befugnisse ruhen, soweit das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Nachlassverwalters reicht (MüKo/Küpper § 1984 Rz 2).

 

Rn 8

Die Wirkung der Handlungen Dritter ggü beurteilt sich nach den §§ 81, 82 InsO: Rechtshandlungen, die nach der Anordnung der Nachlassverwaltung vorgenommen wurden, sind den Nachlassgläubigern ggü unwirksam, was von jedermann geltend gemacht werden kann. Allerdings wird der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis gem §§ 892, 893 analog geschützt.

 

Rn 9

Aus dem Umkehrschluss zu § 81 I 2 InsO ergibt sich, dass die §§ 932, 1032, 1207 mit 135 II, 136 auf den gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen keine Anwendung finden (MüKo/Küpper § 1984 Rz 2). Dagegen ist ein gutgläubiger Erwerb beweglicher Sachen möglich, wenn der Erwerber die Zugehörigkeit der Sache zum Nachlass ohne grobe Fahrlässigkeit nicht kannte (hM, Grüneberg/Weidlich § 1984 Rz 2; aA Staud/Dobler § 1984 Rz 15). Ein gutgläubiger Zweiterwerb durch den Erwerber wird vom Verfügungsverbot nicht berührt.

D. Prozessuale Auswirkungen der Nachlassverwaltung.

 

Rn 10

Mit Wirksamwerden der Nachlassverwaltungsanordnung verliert der Erbe auch die aktive und passive Prozessführungsbefugnis (Erman/Horn § 1984 Rz 4), um dadurch die Befriedigung der Nachlassgläubiger zu erreichen, § 80 InsO analog. Als gesetzlicher Prozessstandschafter ist allein der Nachlassverwalter berechtigt, die zum Nachlass gehörenden Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Die Klage eines Nachlassgläubigers gegen den Erben ist unzulässig, sofern der Erbe nicht bereits unbeschränkt haftet.

 

Rn 11

Nach Anordnung der Nachlassverwaltung kann eine Nachlassforderung nur gegen den Verwalter prozessual geltend gemacht werden; die Nachlassabsonderung schützt den Erben nicht nur vor einer Haftung mit seinem Eigenvermögen, sondern auch vor der persönlichen Einbeziehung in einen Nachlassrechtsstreit einschließlich der damit verbundenen persönlichen Kostentragungspflicht (Celle, MDR 09, 989).

 

Rn 12

Durch die Nachlassverwaltung wird ein bereits anhängiger Rechtsstreit unterbrochen bzw ausgesetzt, wenn ein Prozessbevollmächtigter...

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