Rn 1
Die Vorschrift regelt die Verantwortlichkeit des Nachlassverwalters und beschränkt sich dabei darauf, die wichtigsten Aufgaben, wie die Verwaltung des Nachlasses und die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten, zu benennen. Ergänzt wird § 1985 durch zahlreiche weitere Bestimmungen wie § 2012, § 455 FamFG u § 317 InsO.
Rn 2
Die Nachlassverwaltung erfolgt zum Zweck der Sanierung des Nachlasse; die damit verbundene Haftungsbeschränkung dient in erster Linie der Werterhaltung des Nachlasses und der Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten (NK-BGB/Krug § 1985 Rz 1).
Rn 3
Der Nachlassverwalter ist Partei kraft Amtes (RGZ 135, 307) und nicht etwa Vertreter des Erben oder der Nachlassgläubiger. Mit der Anordnung der Verwaltung verliert der Erbe die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse über den Nachlass.
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