Rn 18

Sie ist Hauptaufgabe des Nachlassverwalters. Ggf muss er erst die Nachlassgläubiger durch ein Aufgebot nach §§ 1970 ff ermitteln (BGH FamRZ 84, 1004). Nach § 1835 hat er das von den Erben vorzulegende Nachlassverzeichnis beim Nachlassgericht einzureichen. Die Gläubiger haben, da dem Nachlassverwalter keine Inventarfrist gesetzt werden kann, gegen ihn einen Auskunftsanspruch über den Bestand des Nachlasses; § 2012 I 2, II (NK-BGB/Krug § 1989 Rz 17).

 

Rn 19

Der Nachlassverwalter kann Nachlassgegenstände veräußern, auch Nachlassverbindlichkeiten begründen, wenn es zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Er ist auch befugt, ohne Zustimmung der Nacherben, ein Nachlassgrundstück zu veräußern, um Verbindlichkeiten zu tilgen (Braunschw OLGZ 88, 392). Unter den Voraussetzungen des § 1980 hat er Insolvenzantrag zu stellen (Erman/Horn § 1985 Rz 4), auch wenn mit der Ablehnung der Eröffnung des Verfahrens mangels Masse zu rechnen ist (Grüneberg/Weidlich § 1985 Rz 8). Eine Antragspflicht besteht nicht, wenn die Überschuldung auf ausgeschlossenen Forderungen beruht (Grüneberg/Weidlich § 1985 Rz 8).

 

Rn 20

Bei dürftigem Nachlass hat er die Aufhebung der Nachlassverwaltung zu beantragen, § 1988 II (Stuttg Justiz 84, 301). Die Dürftigkeitseinrede des § 1990 und die Überschwerungseinrede des § 1992 kann er nicht erheben, sie stehen nur dem Erben selbst zu (NK-BGB/Krug § 1985 Rz 18).

 

Rn 21

Bei der Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten hat der Verwalter auch § 1979 zu beachten. Er hat dabei sowohl die Interessen des Erben als auch die der Nachlassgläubiger zu berücksichtigen. Daher bleibt ihm die Einschätzung, ob die aktiven Nachlassmittel für alle Nachlassverbindlichkeiten ausreichen, überlassen; er muss entspr Sorgfalt walten lassen (NK-BGB/Krug § 1985 Rz 14). Aus diesem Grunde darf er, bevor er nicht den gesamten Nachlass schriftlich erfasst hat, keine Nachlassverbindlichkeiten erfüllen (BGH NJW 85, 140 [BGH 11.07.1984 - IVa ZR 23/83]). Zahlungen an Nachlassgläubiger sind ihm erst nach einer sorgfältigen Prüfung, ob der Nachlass zur Berichtigung aller Verbindlichkeiten ausreicht, gestattet, wozu er zunächst den Nachlass zu sichten, die erforderlichen Informationen über die Aktiva und Passiva einzuholen und die Unterlagen zu prüfen hat.

 

Rn 22

Die Forderungen einzelner Gläubiger dürfen nur erfüllt werden, wenn der Nachlass voraussichtlich zur Begleichung aller Verbindlichkeiten ausreicht; ansonsten hat er sich den Nachlassgläubigern ggü auf die §§ 2014, 2015 zu berufen.

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