Rn 25

Der Nachlassverwalter haftet dem Erben auf Grund des mit der Ernennung entstehenden gesetzlichen Schuldverhältnisses (RGZ 150, 190) für die Erfüllung seiner Aufgaben gem § 1826 (BGH NJW 85, 140 [BGH 11.07.1984 - IVa ZR 23/83]).

 

Rn 26

Den Nachlassgläubigern ggü haftet er auf Grund des bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnisses (Frankf ZEV 98, 263) gem II unmittelbar wie ein Beauftragter, sofern er seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung schuldhaft verletzt und dem Gläubiger dadurch ein Schaden entstanden ist (BGH FamRZ 84, 1004).

 

Rn 27

In beiden Fällen haftet der Nachlassverwalter nur mit seinem eigenen Vermögen, wenngleich die Ansprüche der Gläubiger entspr § 1978 II dem Nachlass zugeordnet werden.

 

Rn 28

Verstößt der Verwalter gegen § 1979, kommt ein Ersatzanspruch nur dann in Betracht, wenn und soweit andere vor- oder gleichrangige Gläubiger weniger erhalten, als sie bei Unterbleiben vorzeitiger Zahlungen erlangt hätten (BGH FamRZ 84, 1004).

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