Gesetzestext

 

(1) Der Nachlassverwalter hat den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu berichtigen.

(2) 1Der Nachlassverwalter ist für die Verwaltung des Nachlasses auch den Nachlassgläubigern verantwortlich. 2Die Vorschriften des § 1978 Abs. 2 und der §§ 1979, 1980 finden entsprechende Anwendung.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt die Verantwortlichkeit des Nachlassverwalters und beschränkt sich dabei darauf, die wichtigsten Aufgaben, wie die Verwaltung des Nachlasses und die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten, zu benennen. Ergänzt wird § 1985 durch zahlreiche weitere Bestimmungen wie § 2012, § 455 FamFG u § 317 InsO.

 

Rn 2

Die Nachlassverwaltung erfolgt zum Zweck der Sanierung des Nachlasse; die damit verbundene Haftungsbeschränkung dient in erster Linie der Werterhaltung des Nachlasses und der Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten (NK-BGB/Krug § 1985 Rz 1).

 

Rn 3

Der Nachlassverwalter ist Partei kraft Amtes (RGZ 135, 307) und nicht etwa Vertreter des Erben oder der Nachlassgläubiger. Mit der Anordnung der Verwaltung verliert der Erbe die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse über den Nachlass.

B. Rechtsstellung des Nachlassverwalters.

 

Rn 4

Da die Nachlassverwaltung der Wahrnehmung der Interessen aller Beteiligten dient, vertritt der Nachlassverwalter nicht einseitig die Interessen der Erben oder der Nachlassgläubiger.

 

Rn 5

Daher hat der Nachlassverwalter sein Amt eigenverantwortlich und unabhängig zu führen. Er ist bei reinen Zweckmäßigkeitsüberlegungen nicht an die Weisungen des Gerichts gebunden (BGHZ 49, 1). Er unterliegt jedoch in gewissem Umfang der Aufsicht des Nachlassgerichts, das auch für die Erteilung der Genehmigungen in den Fällen der §§ 1850 ff zuständig ist, und zwar auch bei volljährigen Erben (MüKo/Küpper § 1985 Rz 2; § 1809 dürfte auch bei Minderjährigen nicht anwendbar sein). Das Nachlassgericht kann in diesem Zusammenhang auch die Rechnungslegung nach §§ 1863 ff verlangen (Rn 7).

 

Rn 6

Da der Nachlassverwalter keine materielle Rechtsposition innehat, kann er bzgl des Nachlassvermögens nicht als Berechtigter im Grundbuch eingetragen werden (Hamm MDR 88, 865), allein die Eintragung der Nachlassverwaltung ist zulässig und geboten.

 

Rn 7

Nach § 1863 ist der Nachlassverwalter dem Gericht ggü zur jederzeitigen Auskunftserteilung und zur Rechnungslegung über seine Amtsführung verpflichtet (MüKo/Küpper Rz 2). Erklären sich Erben und Gläubiger mit den ihnen vorgelegten Unterlagen einverstanden, ist die Überprüfung der Gewinn- u Verlustrechnung durch das Nachlassgericht gem § 1865 unzulässig (Frankf NJW 63, 2278 [OLG Frankfurt am Main 08.07.1963 - 6 W 608/61]).

 

Rn 8

Für die Zeit der Nachlassverwaltung ruht das Verwaltungsrecht des Testamentsvollstreckers, es lebt nach Beendigung der Nachlassverwaltung wieder auf, sofern die Aufgaben des Testamentsvollstreckers nicht ohnehin beendet sind.

 

Rn 9

Bei einer Gefährdung der Interessen der Erben oder der Nachlassgläubiger ist der Nachlassverwalter zu entlassen, sofern kein milderes Mittel zum Erfolg führt (Grüneberg/Weidlich § 1985 Rz 3) etwa die Bestellung eines Gegenverwalters nach § 1820. Gleichgültig ist, ob den Nachlassverwalter ein Verschulden trifft, die Gefährdung auf der persönlichen Ungeeignetheit des Verwalters oder eines pflichtwidrigen Verhaltens beruht (Staud/Dobler § 1985 Rz 36; aA LG Detmold RPfleger 89, 241). Von einer Interessengefährdung ist bei der beharrlichen, lang andauernden Unterlassung der Vorlage des Nachlassverzeichnisses oder bei Gleichgültigkeit ggü der Pflicht zur jährlichen Rechnungslegung gem § 1865 II auszugehen (BayObLG RPfleger 88, 264).

 

Rn 10

Str ist, ob nur der Erbe oder auch der Nachlassgläubiger den Antrag auf Entlassung des Nachlassverwalters stellen kann (nur die Erben: Frankf FamRZ 98; aA Karlsr NJW-RR 89, 1095 [OLG Karlsruhe 11.04.1989 - 4 W 128/88]).

C. Gegenstand der Nachlassverwaltung.

 

Rn 11

Der Nachlassverwaltung unterliegen alle vermögensrechtlichen Bestandteile des Nachlasses einschl der nach dem Erbfall entstandenen Ansprüche (MüKo/Küpper § 1985 Rz 5).

 

Rn 12

Auch das unpfändbare Vermögen gem § 36 InsO, § 811 ZPO wird nicht von der Nachlassverwaltung erfasst, wobei sich die Unpfändbarkeit aus der Person des Erben bestimmt (MüKo/Küpper § 1985 Rz 4). Der Nachlassverwaltung unterliegt auch nicht ein im Wege der Sondererbfolge übergegangener Gesellschaftsanteil an einer Personengesellschaft, soweit es um die Mitgliedschaftsrechte geht (BGH NJW 84, 2104). Daher kann er auch nicht über ein der Gesellschaft gehörendes Grundstück verfügen (BayObLG FamRZ 91, 485) und Grundbuchberichtigung verlangen (Hamm OLGZ 93, 147). Der Nachlassverwalter ist in diesen Fällen darauf beschränkt, den Anspruch des Gesellschaftererben auf den Gewinnanteil und das Abfindungsguthaben geltend zu machen und das Recht auszuüben, das Handelsgeschäft mit Aktiva u Passiva zu übernehmen, ohne es zuvor zu liquidieren (BGH WM 94, 382 [BGH 18.10.1993 - II ZR 171/92]).

 

Rn 13

Dagegen kann der Verwalter, wenn es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt, das ererbte Mitgliedschaftsrecht unabhängig vom Inhalt der Satzu...

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