Rn 2

Die Herausgabe des Nachlassrestes erfolgt auch ohne formelle Aufhebung der Nachlassverwaltung nach Berichtigung der bekannten Nachlassverbindlichkeiten, wozu auch die Erbschaftssteuer gehört (MüKo/Küpper § 1986 Rz 2). Die Herausgabepflicht umfasst alles, was der Nachlassverwalter aus der Verwaltung des Nachlasses erlangt hat einschl der von ihm angelegten Akten (KG NJW 71, 566 [KG Berlin 12.10.1970 - 12 U 98/70]). Die Herausgabe hat an den Erben, bei mehreren an alle zu erfolgen. Bei fortbestehender Testamentsvollstreckung erfolgt die Herausgabe an den Testamentsvollstrecker.

 

Rn 3

Der Erbe kann wegen der erhalten gebliebenen Haftungsbeschränkung die Nachlassgläubiger gem § 1990 I analog auf den evtl vorhandenen Nachlass verweisen (BGH NJW 54, 635 [BGH 17.12.1953 - IV ZR 101/53]) oder die beschränkte Erbenhaftung durch Bestimmung einer Inventarfrist herbeiführen. Dem Nachlassverwalter ist zu empfehlen, sich gegen unbekannte Gläubiger durch Aufgebot nach §§ 1970 ff zu sichern (Grüneberg/Weidlich § 1986 Rz 1). Bevor er den Nachlassrest an den Berechtigten auszahlt, ist das Ergebnis des Aufgebotsverfahrens abzuwarten.

 

Rn 4

Die Nachlassverwaltung ist erst durch die gerichtliche Aufhebung beendet. Gegen die Aufhebung der Nachlassverwaltung ist ein Nachlassgläubiger auch dann beschwerdeberechtigt, wenn die Nachlassverwaltung nicht auf seinen Antrag angeordnet wurde (Hamm FamRZ 11, 64). Daher ist ein nach der Herausgabe und vor dem gerichtlichen Aufhebungsbeschluss geltend gemachter Anspruch eines Nachlassgläubigers zu befriedigen, weshalb der Erbe seinen Nachlassrest an den Nachlassverwalter zurückzugeben hat. Dem Nachlassverwalter steht kein Zurückbehaltungsrecht wegen der vorgenommenen Verwendungen oder wegen seiner Vergütungsansprüche, § 1888 II, zu, da für diese Ansprüche § 1986 I oder II gilt.

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