Rn 2

Wegen der Gleichstellung mit dem Testamentsvollstrecker und Insolvenzverwalter und dem Umstand, dass sie zur Übernahme des Amtes nicht verpflichtet sind und ihr Handeln dem Wohl des Erben dienen muss, erhalten berufsmäßige und ehrenamtliche Nachlassverwalter eine Vergütung. Eine Vergütung ist dann nicht zu entrichten, wenn der Nachlassverwalter nicht tätig geworden ist (RGZ 154, 117).

 

Rn 3

Das Nachlassgericht setzt im Verfahren nach § 61 FamFG die Vergütung durch Beschl fest, wodurch ein Vollstreckungstitel entsteht (BayObLGE 00, 8). Gegen die Entscheidung sind beschwerdeberechtigt der Nachlassverwalter, der Erbe, der Testamentsvollstrecker und der Nachlassgläubiger, sofern die Vergütung ihre Befriedigung beeinträchtigt (NK-BGB/Krug § 1987 Rz 1). Nach § 1985 ist die Aufrechnung mit Ersatzansprüchen des Erben möglich (MüKo/Küpper § 1987 Rz 4).

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