Rn 3

Neben mangelnder Masse führt auch die Zweckerreichung, dh wenn alle bekannten Nachlassverbindlichkeiten berichtigt bzw sichergestellt sind (BayObLGZ 76, 167; Hamm NJW-RR 10, 1595), zur Aufhebung der Nachlassverwaltung. Vor Zweckerreichung kann jedoch die Aufhebung der Nachlassverwaltung weder vom Erben noch von den Nachlassgläubigern erzwungen werden (KGJ 42, 94). Selbst die Rücknahme des Antrags auf Nachlassverwaltung durch den Erben oder sein Tod reichen nicht als Aufhebungsgrund. Ein Antragsrecht des Nachlassverwalters besteht nicht (Köln ZErb 15, 62). Die Aufhebung ist auch dann möglich, wenn ein am ursprünglichen Ausgangsverfahren materiell Beteiligter einen entsprechenden Antrag gestellt hat (BGH ZEV 17, 513 [BGH 05.07.2017 - IV ZB 6/17]).

 

Rn 4

Die Aufhebung der Nachlassverwaltung erfolgt vAw (Ddorf ZEV 16, 701 [OLG Celle 27.05.2016 - 6 W 75/16]) durch das Nachlassgericht und durch Beschluss.

 

Rn 5

Der Aufhebungsantrag des Miterben stellt nur eine Anregung an das Gericht dar (vgl Rn 3). Durch eine ablehnende Entscheidung ist der Antragsteller beschwerdeberechtigt (Frankf JZ 53, 53). Gegen den Aufhebungsbeschluss ist die einfache Beschwerde nach § 58 FamFG statthaft; antragsberechtigt ist neben dem Erben auch jeder Nachlassgläubiger, nicht aber der Nachlassverwalter selbst (RGZ 151, 57). Der Nachlassverwalter kann auch nicht Beschwerde gegen seine Entlassung (ohne Aufhebung des Verfahrens) erheben, weil sich dies mit seiner Stellung als Partei kraft Amtes nicht vertragen würde.

 

Rn 6

Die Nachlassverwaltung ist aufzuheben, wenn der die Nachlassverwaltung beantragende Erbe die Erbschaft ausschlägt und der Nachberufene die Aufhebung der Nachlassverwaltung betreibt (Staud/Dobler § 1988 Rz 12) oder wenn Nacherbfolge eintritt, da die Nacherbenhaftung besonders beschränkt werden muss (RGRK/Kregel § 1988 Rz 5).

 

Rn 7

IÜ führt weder der Tod noch die Entlassung des Nachlassverwalters zur Beendigung der Nachlassverwaltung; diese bleibt hiervon unberührt. Besteht kein Aufhebungsgrund, ist unverzüglich ein neuer Nachlassverwalter zu bestellen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge