Rn 8

Mit Bekanntmachung des Aufhebungsbeschlusses an den Nachlassverwalter wird die Aufhebung wirksam, § 40 I FamFG. Der Nachlassverwalter hat nun die Schlussrechnung zu erstellen, § 1872, und den Nachlassrest an den oder die Erben herauszugeben, § 1986. Wird der Aufhebungsbeschluss durch das Beschwerdegericht aufgehoben und erneut Nachlassverwaltung angeordnet, ist der Nachlassverwalter neu auszuwählen und zu verpflichten, §§ 1791, 1915 (Grüneberg/Weidlich § 1988 Rz 3).

 

Rn 9

Mit der Aufhebung der Nachlassverwaltung können die Erben die Löschung der Vermerke über die Nachlassverwaltung unter Vorlage des Aufhebungsbeschlusses im Grundbuch beantragen. Ein Antragsrecht des bisherigen Nachlassverwalters besteht nicht, weil seine Verfügungsbefugnis erloschen ist. Das Nachlassgericht kann den Löschungsantrag dagegen nicht stellen, da weder eine Antragsberechtigung nach § 13 GBO noch eine gesetzliche Befugnis zur Beantragung nach § 38 GBO geschaffen ist (aA Demharter GBO § 38 Rz 12).

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