Rn 1

Die Erbenhaftung wird beschränkt, wenn das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse, §§ 196, 200 InsO, oder durch einen Insolvenzplan, §§ 217 ff InsO, beendet ist (MüKo/Küpper § 1989 Rz 1).

 

Rn 2

Haftet der Erbe bereits nach § 2013 I 1 unbeschränkt haftet oder ist das Insolvenzverfahren auf andere Weise, wie zB durch eine Nachlassverwaltung, beendet wird, findet die Vorschrift keine Anwendung. Dies gilt auch für die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses nach § 34 InsO, da das Verfahren als nicht eröffnet gilt und eine Haftungsbeschränkung nicht möglich ist. Die Vorschrift gilt nicht für einen Gläubiger nach § 1971, der von einem Aufgebot nicht betroffen ist (Staud/Dobler § 1989 Rz 5).

 

Rn 3

Bei der Einstellung des Insolvenzverfahrens ist zwischen der Einstellung mit Zustimmung der Gläubiger nach § 213 InsO und der Einstellung mangels Masse nach § 207 InsO zu unterscheiden. Im ersten Fall werden die Auswirkungen des § 1975 aufgrund des Einverständnisses zwischen Gläubiger und Schuldner wieder aufgehoben; im zweiten Fall richtet sich die Erbenhaftung nach § 1990.

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