Rn 4

Nach § 201 I InsO könnten die Gläubiger ihre restlichen Forderungen nach Verteilung der Masse grds unbeschränkt gegen den Erben geltend machen. Dem wirkt § 1989 entgegen, indem er den noch nicht unbeschränkt haftenden Erben nur mit einem etwaigen Nachlassüberschuss, nicht aber mit seinem sonstigen Vermögen einstehen lässt (Soergel/Magnus § 1989 Rz 2). Werden nach dem Vollzug der Schlussverteilung Nachlassgegenstände aufgefunden, muss der Insolvenzverwalter eine

Nachtragsverteilung gem §§ 203, 205 InsO vornehmen. Der Zugriff außerhalb des Insolvenzverfahrens ist den Gläubigern nicht möglich (Soergel/Magnus § 1989 Rz 2), wodurch die Erbenhaftung weiter eingeschränkt wird.

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